FF Jugendordnung

Landesjugendfeuerwehr Brandenburg im Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V.

JUGENDORDNUNG


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§ 1
Name, Rechtsstellung
(1) Die Landesjugendfeuerwehr Brandenburg (LJF BB) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren im Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V. (LFV BB).
(2) Die LJF BB arbeitet nach der Satzung des LFV BB und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(KJHG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die LJF BB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln der LJF BB.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Die LJF BB will zu dem Bekenntnis der deutschen Feuerwehren zum sozialen und humanitären Engagement und dessen Verwirklichung beitragen. Sie verfolgt unter anderem die Aufgaben:
(1) das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern,
(2) zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,
(3) neben ihren eigenen Belangen sich auch dem Gesamtproblem der Jugend in enger Zusammenarbeit mit den freien und öffentlichen Träger zu widmen,
(4) die Vorbereitung auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen,
(5) unter Anerkennung der Menschenrechte, Wahrung der freiheitlich-demokratischen Ordnung und gemäß den Zielen des Grundgesetzes insbesondere:

  1. die Interessen der Jugendfeuerwehren und ihrer Angehörigen zu vertreten;
  2. Anregungen für die Jugend- und Jugendbildungsarbeit zu vermitteln;
  3. einheitliche Ausbildungsrichtlinien für die Jugendfeuerwehren zu schaffen;
  4. Führungskräfte der Jugendfeuerwehren zu schulen und auszubilden;
  5. technische Bildung und soziale Kompetenz anzuregen und zu vermitteln;
  6. Treffen für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren auf nationaler und internationaler
    Ebene zu organisieren und zu vermitteln;
  7. mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbänden auf nationaler und internationaler
    Ebene zusammenzuarbeiten;
  8. Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendfeuerwehren zu betreiben.
    § 3
    Mitglieder
    (1) Mitglieder der LJF BB sind die Zusammenschlüsse der Jugendfeuerwehren innerhalb der ordentlichen Mitglieder des LFV BB (gemäß Satzung des LFV BB).
    (2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:
  9. Anerkennung der Jugendordnung der LJF BB
  10. Demokratische Wahlen in den Kreisjugendfeuerwehren und Stadtjugendfeuerwehren der kreisfreien Städte sowie anderer ordentlicher Mitglieder und die Förderung demokratischer
    Strukturen bei ihren Mitgliedern.
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    § 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Den Mitgliedern der LJF BB steht die Teilnahme an Veranstaltungen der LJF BB im Rahmen
    dieser Jugendordnung offen.
    (2) Sie haben die LJF BB und den LFV BB bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
    (3) Sie haben das Recht auf Information.
    § 5
    Organe
    (1) Organe der LJF BB sind:
  11. die Delegiertenversammlung
  12. der Landesjugendfeuerwehrausschuß
  13. das Jugendforum
  14. die Landesjugendleitung
  15. der Vorstand
    (2) Jedes Organ sollte sich eine Geschäftsordnung geben.
    § 6
    Delegiertenversammlung
    (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus:
  16. den Delegierten und
  17. dem Landesjugendfeuerwehrausschuß.
    (2) Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.
    (3) Die Delegiertenvollversammlung findet alle 3 Jahre statt.
    (4) Zeit und Ort sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.
    Die Einladungen zur Delegiertenversammlung muß unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstag abgesandt werden.
    (5) Wenn 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Delegiertenversammlung beantragen, muß über deren Durchführung binnen 2 Monaten durch den von der Landesjugendleitung einberufenen Landesjugendfeuerwehrausschuß befunden werden.
    (6) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von 4 Wochen eine
    neue Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
    (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Befaßt
    sich die Delegiertenversammlung mit Änderungen der Jugendordnung, so ist eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen notwendig. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
    (8) Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Schriftführer und vom Landesjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist.
    (9) Die Delegiertenversammlung
  18. nimmt die Berichte der Landesjugendleitung und der Kassenprüfer entgegen
  19. entlastet die Landesjugendleitung
  20. wählt den Landesjugendfeuerwehrwart, seine zwei Stellvertreter und zwei Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von 3 Jahren
  21. beschließt über eingebrachte Anträge, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind
  22. beschließt über die Änderungen der Jugendordnung.
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    § 7
    Landesjugendfeuerwehrausschuss
    (1) Der Landesjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
  23. der Landesjugendleitung
  24. den Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarten der kreisfreien Städte
  25. zwei weiteren Vertretern des Jugendforums
    (2) Die Sitzungen des Landesjugendfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Zu bestimmten Themen können durch die Landesjugendleitung Gäste eingeladen werden.
    (3) Der Landesjugendfeuerwehrausschuss ist auf Beschluß der Landesjugendleitung schriftlich jährlich mindestens zweimal einzuberufen.
    (4) Der Landesjugendfeuerwehrausschuss ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    (5) Über die Beratung des Landesjugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Schriftführer und vom Landesjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist.
    (6) Der Landesjugendfeuerwehrausschuss
  26. beschließt über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
  27. erarbeitet die Vorschläge für die Wahl des Vorstandes der LJF BB
  28. bestätigt die Finanzordnung der LJF BB und die Wahlordnung zur Delegiertenversammlung
  29. bereitet die Delegiertenversammlung vor
  30. legt den Delegiertenschlüssel zur Delegiertenversammlung fest
  31. führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus
  32. berät und bestätigt den Finanzplan und den Jahresabschluß
  33. bestätigt die Fachbereichsleiter und den Finanzverwalter
  34. wählt die Delegierten für die Deutsche Jugendfeuerwehr sowie zu anderen Organisationen
    §8
    Jugendforum
    (1) Jugendforen sind nach den demokratischen Grundsätzen entsandte Vertretungen junger Menschen in der LJF BB, die die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern,
    Jugendlichen und jungen Menschen vertreten.
    (2) Die Mitglieder des Jugendforums sollen Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Landkreise / kreisfreien Städte sein.
    (3) Das Jugendforum tagt mindestens einmal jährlich und wird durch zwei Sprecher vertreten. Das Jugendforum ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die
    Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zu hören. Der Sprecher hat Sitz und Stimme in der Landesjugendleitung.
    (4) Das Jugendforum benennt die Vertreter gemäß § 7(1) 3. und für das Jugendforum der Deutschen Jugendfeuerwehr
    (5) Der Landesjugendfeuerwehrausschuss kann dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zur Entscheidung übertragen.
    (6) Das Jugendforum wird von dem Fachbereichsleiter Jugendpolitik und dem Landesjugendfeuerwehrwart begleitet und koordiniert
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    § 9
    Die Landesjugendleitung
    (1) Die Landesjugendleitung besteht aus:
  35. dem Vorstand der LJF BB
  36. den Fachbereichsleitern
  37. dem Finanzverwalter
  38. dem Sprecher des Jugendforums
    (2) Die Landesjugendleitung
  39. ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des LFV BB unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidung). Diese Entscheidungen sind dem jeweils
    zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen,
  40. entwirft den Finanzplan der LJF BB,
  41. bereitet die Tagungen des Landesjugendfeuerwehrausschuß und der Delegiertenversammlung der LJF BB vor,
  42. benennt im Einvernehmen mit dem Landesjugendfeuerwehrausschuss die Mitglieder der Redaktion ihres Presseorgans
  43. kann an allen Sitzungen und Tagungen der LJF BB teilnehmen,
  44. beschließt über die Einrichtung von Arbeitskreisen, erlässt Richtlinien für deren Arbeit und ernennt deren Leitung,
  45. benennt die Fachbereichsleiter im Einvernehmen mit dem Landesjugendfeuerwehrausschuss
    § 10
    Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem Landesjugendfeuerwehrwart und seinen zwei Stellvertretern.
    (2) Der Landesjugendfeuerwehrwart vertritt die Belange der LJF BB nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwarte nur Gebrauch
    machen, wenn der Landesjugendfeuerwehrwart verhindert ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
    (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LJF BB.
    (4) Der Landesjugendfeuerwehrwart benennt seinen ständigen Vertreter.
    § 11
    Facharbeit
    (1) Für die Facharbeit der LJF BB sind zuständig:
  46. die Fachbereiche wie zum Beispiel:
    a) Bildung
    b) Jugendpolitik
    c) Öffentlichkeitsarbeit
    d) Wettbewerbe sowie
    e) Mädchen- und Jungenarbeit
  47. Arbeitskreise für besondere Aufgabengebiete gemäß § 9 (2) 6.
    (2) Die Gremien gem. § 11 (1) arbeiten selbständig. Zu den Sitzungen lädt der jeweilige Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Landesjugendfeuerwehrwart ein.
    (3) Die Besetzung der Gremien soll ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen.
    (4) Zur Unterstützung können weitere Fachkräfte in die Facharbeit einbezogen werden.
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    § 12
    Ausscheiden aus Funktionen, Nachbesetzungen
    (1) Das Ausscheiden aus Funktionen erfolgt durch:
  48. Amtsniederlegung
  49. Verlust der Geschäftsfähigkeit
  50. Durch Aussprechen des Misstrauens durch das Gremium welches für das Einsetzen in die jeweilige Funktion verantwortlich ist. Dies erfolgt insbesondere bei Pflichtverletzung.
    (2) In o.g. Fällen hat die Nachbesetzung bis zur Neuwahl durch das nächst nachgeordnete Gremium zu erfolgen.
    § 13
    Geschäftsführung
    (1) In der Verwaltung des LFV BB ist die Geschäftsstelle der LJF BB als selbständige Verwaltungsstelle integriert.
    (2) Der Landesjugendfeuerwehrwart ist verantwortlich für die Tätigkeiten der Geschäftsstelle.
    (3) Der Vorsitzende des LFV ist Vorgesetzter aller hauptamtlichen Kräfte des bei der LJF BB tätigen Personals.
    (4) Die Geschäftsführung der LJF BB obliegt dem Landesjugendfeuerwehrwart. Die Landesjugendleitung kann einen Geschäftsführer einsetzten. Er nimmt mit beratender Stimme
    an den Sitzungen der Organe und Gremien gem. § 5 teil und ist dem Landesjugendfeuerwehrwart für eine ordnungsgemäße Arbeit der Geschäftsstelle rechenschaftspflichtig.
    § 14
    Finanzierung
    (1) Die Finanzierung der Aufgaben der Landesjugendfeuerwehr erfolgt:
  51. durch Zuwendungen und Zuschüsse vom LFV BB,
  52. durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder,
  53. durch Zuwendungen Dritter.
    (2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ihnen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien des LFV BB/ der LJF BB erstattet.
    (3) Über die Verwendung der LJF BB zufließenden Mittel entscheidet die LJF BB im Rahmen des Haushaltsplanes in eigener Zuständigkeit.
    (4) Der Finanzwart übt die Kontrolle über die Verwendung der Mittel aus.
    § 15
    Auflösung
    Die LJF BB kann nicht aufgelöst werden, solange in den Landkreisen / kreisfreien Städten noch Jugendfeuerwehren, die ihre Jugendarbeit nach § 2 verrichten, bestehen.
    § 16
    Schlussbestimmungen
    Alle vorgenannten Funktionsbezeichnungen dieser Jugendordnung sind als geschlechtlich neutral anzusehen.
    Die vorliegende Fassung der Jugendordnung wurde am 12. Oktober 2002 in Eisenhüttenstadt beschlossen.